Kommentar, Anklageschrift (original) und Reinschrift
 
Hier das Original des Gerichtes, (bis auf den Unterstrich).
Beweis der Anklage, darunter eine Reinschrift. 
Der ganze Aufwand ergibt sich durch die jetzt erlebten Angriffe von "noch immer Nationalsozialisten" 
und "noch immer Ungläubigen", deren Kopf man, wenn's ginge, noch mal in die "schöne alte Zeit"
stecken sollte.
Wer immer noch nicht begreift, was dieses Buch darstellen soll: 
Bis vor kurzem und auch jetzt noch stellen sich die Schuldigen aus der Zeit der "Braunen" als von
Gott geborene Unschuldslämmer dar.
Man kann sie vergessen, wenn ihre Schuld nur im Wissen bestand.
Man sollte sie aber öffentlich machen, wenn ihre Schuld in Mord und verursachten Qualen
bis in die heutige Zeit und noch länger dauern!
Dabei spricht man glaube ich auch von Kriegskindern und deren Kindern.
 Kommentar: Klaus Panitzky
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-4- 

verrichtet, dann aber weitere Arbeiten für sie abgelehnt. Deshalb sei 
sie ihm feindlich gesonnen. Der Angeklagte leugnet zu Unrecht. Beide 
Zeuginnen haben einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht.Ihre An- 
gaben waren klar und sicher. Sie haben ihre Aussagen mit dem Eide 
erhärtet. Dem Angeklagten ist nach seinem üblen Verhalten bei der Wehr- 
macht eine solche Einstellung, wie sie aus den bekundeten Äusserungen 
spricht,sehrwohl zuzutrauen. 
  Weitere Feststellungen über angeblich andere staatsfeind- 
liche Aussagen, die der Angeklagte zu seiner Ehefrau getan haben sollte, 
konnten nicht getroffen werden. Die Ehefrau des Angeklagten 
  >>>>            Elise Brose, die durch ihre Anzeige das vorliegende Verfahren in Gang             <<<< 
gebracht hat, hat in der Hauptverhandlung vor dem Strafsenat ihr Zeug- 
nis verweigert. Ferner erübrigte es sich den Versuch zu machen, die 
Ehefrau eines Bruders der Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin Frau 
Olga Runkowski, noch zu vernehmen, die zur Hauptverhandlung nicht er- 
schienen war und die über angeblich auch noch den Angeklagten belasten- 
de Äusserungen als Zeugin benannt war. Denn die durch die Zeuginnen 
Frau Kerski und Frau Folgmann bekannten Äusserungen genügen bereits, 
um den Angeklagten zur schwersten Strafe zu verurteilen. 
  Der Angeklagte hat sich der Wehrkraftzersetzung nach § 5 
der Kriegssonderstrafrechtverordnung schuldig gemacht.Denn er hat öf- 
fentlich den Willen des Deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung 
zu lähmen oder zu zersetzen gesucht. Er  hat den Sturz der nationalsoziali- 
stischen Regierung, der Kraftquelle des deutschen Volkes im Kampf um sein 
Lebensrecht und die Erhaltung des Reiches angekündigt. Er hat die Fol- 
gen einer Niederlage , die maßloses Elend über unser Volk bringen 
würde, als harmlos dargestellt, als er sagte, dass Stalin kein schlech- 
ter Mann sei und nach dem Umschwung Frau Kerski so wohnen bleiben würde 
wie bisher und gute Zeiten erleben würde. Damit hat er das Ringen um den 
deutschen Sieg, zu dem jeder Deutsche alle seine Kräfte einsetzen 
möge,als überflüssig dargestellt,während er zu Frau Folgmann das Ringen 
um diesen Sieg als nicht erfolgversprechend bezeichnete. Mit seinen Wor- 
ten über die Auslieferung unseres Führers hat er sich zum Sprecher un- 
serer Feinde gemacht. Es bestand die Möglichkeit, dass durch die Worte 
des Angeklagten die Zuversicht und der Widerstandswille seiner Zuhörerin 
nen erschüttert werden konnte. Die Handlungen sind auch öffentlich ge- 
schehen, da durchaus die Möglichkeit bestand, dass die beiden Frauen 
die Worte des Angeklagten weiter erzählen würden. Alle diese Möglich 
keiten hat der Angeklagte ???annt und nicht abgelehnt. 
  Zur Wehrkraftzersetzung siehe § 5 ESStVO. 

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